Fernunterricht
Für Fernunterricht gibt es bereits seit 1977 mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz § 1 Abs. 1 eine verbraucherschutzrechtlich eindeutige Definition:
„Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“
Diese pädagogische Betreuung unterscheidet den Fernunterricht vom Selbststudium. Wenngleich gemäß dieser Definition der Fernunterricht, auch als Fernlehrgang oder Fernkurs bezeichnet, durchaus Präsenzseminare enthalten kann, liegt der Schwerpunkt des Fernunterrichts doch in der individuellen Aneignung des Lehrstoffs bei räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden.
Fernunterricht wird durch eine Fernschule/Fernakademie oder eine Fernhochschule (Fernuniversitäten, Fernfachhochschulen) vermittelt. Der klassische Fernunterricht stützt sich auf gedruckte Lehrhefte, die mit der Post zugeschickt und deshalb oft Lehrbriefe genannt werden. Seit Jahren ergänzen auch audiovisuelle Medien (CDs, DVDs) die schriftlichen Materialien. Der Lernende muss die Lehrhefte durcharbeiten, Einsendeaufgaben lösen und einschicken. Der zuständige Tutor sendet diese dann korrigiert und mit Bemerkungen versehen wieder zurück. Die meisten Fernschulen bieten zudem Online-Plattformen an, die über das Internet den klassischen Fernunterricht unterstützen.
Inhaltlich reicht das Spektrum beim Fernunterricht vom Schulabschluss über Berufsabschlüsse, berufliche Qualifizierungen und Spezialisierungen (Weiterbildungsmaßnahmen) bis hin zum Hochschulabschluss. Praktische und handwerkliche Fähigkeiten sind über reinen Fernunterricht kaum zu erlangen und werden deshalb in Präsenzphasen vermittelt. Manche Fernlehrgänge bereiten auf staatliche Abschlussprüfungen vor. Die Prüfungen selbst müssen dann extern vor den zuständigen Prüfungsgremien abgelegt werden (z.B. Nichtschülerabiturprüfung)!
Die Kosten für den Fernunterricht lassen sich durch staatliche Förderungen senken, zudem gewähren die Institute für bestimmte Berufsgruppen Rabatte. Berufstätige können Weiterbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf voll als Werbungskosten geltend machen, anderenfalls gelten die Kosten als Sonderausgaben. In größeren Firmen gibt es oftmals Zuschüsse für berufliche Weiterbildung.