Kosten & Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen

Nach einer Studie des Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BIBB) betragen die von Weiterbildungsteilnehmern selbst getragenen Kosten durchschnittlich etwa 500 € jährlich. Etwa 45 Prozent aller Teilnehmer nutzt kostenlose Weiterbildungsmaßnahmen. Demgegenüber bezahlen 50 Prozent der Teilnehmer jährlich bis zu 1.000 €, 5 Prozent bis zu 5.000 €. Zusätzlich entsteht pro Weiterbildungsteilnehmer ein durchschnittlicher Einkommensverlust von etwa 127 € jährlich durch indirekte Kosten.

Direkte Kosten für eine Weiterbildung entstehen durch Teilnahme- und Prüfungsgebühren. Weitere können durch Lernmittel und Arbeitsmittel entstehen (z.B. Notebook, Internetanschluss, Fachbücher) sowie für Fahrten, Verpflegung, Unterbringung, Kinderbetreuung.

Indirekte Kosten für eine Weiterbildung entstehen durch Einkommensverluste z.B. durch Wegfall von bezahlten Überstunden, Nebentätigkeiten, Arbeitszeitreduzierung.

Je nach Art der Weiterbildung können direkte Kosten ganz oder anteilsmäßig vom Arbeitgeber sowie von verschiedenen staatlichen Stellen übernommen werden. Damit lassen sich laut BIBB im Durchschnitt etwa 30 bis 40 Prozent sparen. Bei vielen Bildungsträgern ist eine Ratenzahlung möglich.

Die Bundesregierung hat mit der Bildungsprämie ein neues Finanzierungsmodell eingeführt, sie übernimmt jährlich bis zu 500 € der Weiterbildungskosten.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch für Weiterbildungsmaßnahmen das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Anwendung kommen. Gesellen können nach AFBG (Aufstiegsfortbildungsgesetz, „Meister-BAföG“) unterstützt werden.

Berufliche Weiterbildung nach SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) wird durch „Bildungsgutscheine“ der Arbeitsagenturen gefördert. Mit der „Initiative 50plus“ können Arbeitnehmer über 45 Jahre von der „Arge“ unterstützt werden.

Weiterbildungskosten für berufliche Weiterbildung können nach Einkommenssteuergesetz (EstG) beim zuständigen Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden (maximal 1.227 € pro Jahr). Für allgemeine Weiterbildungskurse (z.B. Hobby-Kurse) gilt das allerdings nicht.